Konkret gab es einen Fall, in dem im Juli ein Betreuungsvertrag um ein Jahr verlängert wurde. Die Kollegin hatte einer anderen Familie daraufhin eine Absage erteilt. Leider hatte das betreffende Kind Anfang August desselben Jahres einen Kiga-Platz bekommen. Aus dem Betreuungsvertrag ergab sich eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die Familie wollte aber eine fristlose Kündigung auf der Grundlage von unwahren Vorwürfen.
Das Jugendamt weigerte sich, den Platz für September an die Kollegin und an den Kindergarten doppelt zu bezahlen. Darauf ging das Ganze vor Gericht und der Richter urteilte, dass die Kollegin lediglich die Förderleistung erhalten sollte und dass die Vorwürfe eine fristlose Kündigung nicht begründen konnten. Den Sachaufwand sollte die Kollegin nicht erhalten, obwohl sie ja weiterhin laufende Kosten in ihren externen Räumlichkeiten hatte. Es stellte sich raus, dass der Richter den Sachverhalt nicht verstanden hat. Er urteilte, dass die Kollegin für einen Teil des Augusts der Familie eine Geldsumme schuldete, da er davon ausging, dass die Familie die volle Fördersumme/Sachkosten direkt an die Kollegin gezahlt hätte. Tatsächlich hat die Familie wie uns allen bekannt ist, ja nur den Elternbeitrag an das Jugendamt bezahlt.
Ein Widerspruch ob dieses Betrugs war aus Sicht der Anwältin nicht möglich, weil der Streitwert zu gering war. Im Endeffekt wurde die Summe der Förderleistung für September komplett verbraucht für Mahnverfahren, Gerichtskosten und Anwaltskosten.
In einem anderen Fall hatte eine Familie sich vorzeitig nach Umzug in einer anderen Stadt angemeldet. Die Kündigung erfolgte nicht fristgerecht, die Kollegin blieb zunächst auf 1.600,00 € sitzen. Nach Anwaltsschreiben wurde ein Vergleich vereinbart, sodass sie nur auf 600,00 € sitzen blieb. Allerdings entstanden für Anwältin und Mahnverfahren wieder Kosten in Höhe von ca. 200,00 €.
Die Kollegin schloss daraufhin eine Rechtsschutzversicherung im Rahmen des Berufsverband für Kindertagespflegepersonen NRW e.V. ab und ließ ihren Betreuungsvertrag von der Anwältin des Berufsverbands prüfen.